Widerspruchsfristen gegen Leistungsbescheide der Unabhängigen Kommission für Anerkennungsleistungen (UKA)

Am 31. März 2024 endet Widerspruchsfrist für bereits abgeschlossene Verfahren.

Foto: Peter Weidemann, in: pfarrbriefservice.de

Seit dem 1. März 2023 können Betroffene sexualisierter Gewalt einmalig Widerspruch gegen die Entscheidungen der UKA zur Leistungshöhe einlegen.
Der Widerspruch bedarf keiner Begründung.
 
Wenn Betroffene ihren Widerspruch begründen möchten, können sie zugleich mit dem Einlegen des Widerspruchs einen formlosen Antrag auf Akteneinsicht stellen. Dabei handelt es sich um die Akte, die dem UKA-Berichterstatter für die Vorbereitung seines Berichtes zu der Sitzung, in der die angefochtene Entscheidung gefallen ist, zur Verfügung stand.

Sowohl der Widerspruch als auch der Antrag auf Akteneinsicht können bei den unabhängigen Ansprechpersonen Herrn Dipl. Med. Michael Kellert und Frau Ursula Samietz eingereicht werden.

Für die Einlegung des Widerspruchs gilt eine Frist von 12 Monaten ab Bekanntgabe der Leistungsentscheidung durch die Geschäftsstelle der Unabhängigen Kommission für Anerkennungsleistungen.

Für bereits abgeschlossene Verfahren gilt eine Frist bis zum 31. März 2024.
 

„Ordnung für das Verfahren zur Anerkennung des Leids“

„Aufarbeitung sexualisierter Gewalt“