Bistum Erfurt widerspricht Thüringer Bildungsministerium

Erklärung des Schulträgers

In der Thüringer Allgemeinen vom 16.8.2016 wird im Artikel "Lauinger-Affäre: Schulamt stimmte nicht zu" ein Sprecher von Bildungsministerin Birgit Klaubert (Linke) zitiert, wonach die Schule einen "falschen[n] Bescheid" erstellt habe. Diese Behauptung des Ministeriumssprechers weist das Bistum Erfurt als Träger dieser Schule entschieden zurück und hat dies auch heute durch ein Schreiben des Katholischen Büros Thüringen der Bildungsministerin gegenüber zum Ausdruck gebracht.

Die Schulleitung hat zu jedem Zeitpunkt in Abstimmung und Ü;bereinstimmung mit der staatlichen Schulaufsicht gehandelt.

Die Anfrage per Mail an das Staatliche Schulamt Mittelthüringen mit Datum vom 19.11.2015 lautet im Wortlaut:

"Ein Schüler unserer Schule will im 2. Halbjahr der 10. Klasse einen Auslandsaufenthalt vornehmen, um seine Sprachkenntnisse zu vertiefen. Er wird während der BLF noch im Ausland sein. Der Schüler möchte anschließend die 11. Klasse besuchen. Ist dies bei Nichtteilnahme an der BLF möglich? Welche Bedingungen müssen vom Schüler erfüllt werden während seines Auslandsaufenthaltes, um eine Versetzung in die Klasse 11 zu erreichen."

Die Antwort des Staatlichen Schulamtes erfolgte am selben Tag mit folgendem Wortlaut:

"Die Wahl des Zeitpunktes für den Auslandsaufenthalt ist ungünstig gewählt. In den Durchführungsbestimmungen zur Thüringer Oberstufe ist dieser Fall nicht geregelt (s. Punkt 13, dritter Absatz). Aus meiner Sicht könnte dieser Absatz aber auch hier im Ausnahmefall Anwendung finden. Es besteht die Gefahr, dass der Schüler bei Nichtbestehen des Abiturs oder Abbruch während der Oberstufe nur über den Hauptschulabschluss verfügt. Darüber müssen der Schüler und seine Eltern schriftlich belehrt werden. Besser wäre eine Verschiebung des Aufenthalts auf einen Zeitraum nach der BLF." (Anschließend wird der Punkt 13 der "Durchführungsbestimmungen zur Thüringer Oberstufe am Gymnasium, an der Gemeinschaftsschule, Gesamtschule, am beruflichen Gymnasium und Kolleg" im Zitat wiedergegeben.)

Die Anfrage der Schule war klar und unmissverständlich formuliert. Die Antwort des Schulamtes enthielt im dritten Satz des Schreibens eine eindeutig bejahende Antwort. Der Forderung einer schriftlichen Belehrung des Schülers und seiner Eltern ist die Schule nachgekommen.

Als Schulträger weisen wir den Eindruck zurück, den der Sprecher des Bildungsministeriums zu erwecken sucht, wonach das Schulamt einer Prüfungsbefreiung des Schülers nicht zugestimmt habe und ein "falscher Bescheid" durch die Schule erfolgt sei.

Erfurt, 16.8.2016

Dr. Martin Fahnroth
Leiter der Schulabteilung des Bischöflichen Ordinariates