Schutzkonzept für öffentliche Gottesdienstfeiern

Schutzkonzept im Bistum Erfurt in Zeiten der Corona-Krise - auch als PDF

Bild: Christine Limmer; In Pfarrbriefservice.de

(Der rechtsverbindliche Brief an die Pfarrer befindet sich am Ende des Schutzkonzepts)

1.    Präambel:
Nach Wochen, in denen keine öffentlichen Gottesdienste stattfinden konnten, kann nun insbesondere die Heilige Messe am Sonntag wieder mit Gemeindemitgliedern gefeiert werden. Dabei sind wir natürlich weiterhin verpflichtet, die Gesundheit aller Gottesdienstteilnehmer  zu schützen. Deshalb müssen die gottesdienstlichen Versammlungen so gestaltet werden, dass die Gefahr der Ansteckung mit dem Covid-19-Virus maximal vermieden wird.

Allgemeine Grundlage sind die staatlichen Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung. Diese sind zwingend einzuhalten, ebenso wie die nachfolgenden Festlegungen, die die staatlichen Vorgaben mit Bezug auf die Gottesdienste ergänzen.

2.    Allgemeine Festlegungen für Öffentliche Gottesdienste im Bistum Erfurt
ab 25.04.2020 (Sonntagvorabendgottesdienste)
a.    In den Kirchen, vor allem den großen Kirchengebäuden, werden wieder öffentliche Sonntagsgottesdienste gefeiert. Die für alle Versammlungen in geschlossenen Räumen geltenden Bestimmungen sind dabei maßgeblich.
b.    Unter gleichen Konditionen werden auch Werktagsgottesdienste gefeiert.
c.    Trauergottesdienste (Requien) dürfen in den Kirchen nach denselben Regeln wie Sonntagsgottesdienste gefeiert werden.
d.    Taufen, Erstkommunionfeiern, Firmungen, Hochzeiten, Diakonen- und Priesterweihen verlangen, wegen ihres besonderen, teils mit engerem physischem Kontakt verbundenen liturgischen Charakters, eine besonders sorgfältige Einhaltung der Regeln, die für die Gottesdienste gelten. Es wird dringend angeraten, aufschiebbare Feiern nach Rücksprache mit den Familien zu verschieben.
e.    Kinder, die die Erstkommunionvorbereitung durchlaufen haben und deren Eltern es wünschen, können in Absprache mit dem Pfarrer einzeln oder in kleiner Zahl in einer Sonntagsmesse zur Erstkommunion gehen. Dies schließt die spätere Teilnahme an der feierlichen Kommunion in der Gruppe nicht aus.
f.    Wallfahrten, die vom Bistum, durch Kirchengemeinden und dem Franziskanerkloster auf dem Hülfensberg veranstaltet werden, finden bis einschließlich 31.08.2020 nicht statt.
g.    Menschen, die zu einer Corona-Risikogruppe gehören, werden aus Gründen des Selbstschutzes dringend gebeten auf den Gottesdienstbesuch zu verzichten.
h.    Der Zugang zu den öffentlichen Gottesdiensten wird begrenzt. Die Zahl der zugelassenen Gottesdienstbesucher richtet sich nach den Zahlenvorgaben der staatlichen Stellen und der Größe des Raumes und sämtlichen für alle Veranstaltungen in geschlossenen Räumen geltenden Regeln (d.h. durch das Einhalten des Mindestabstandes von 1,5 m in alle Richtungen kann sich auch eine geringere Teilnehmerzahl ergeben, als die in der Verordnung maximal zugelassene Anzahl von Personen).
Derzeit sind nach der 3. Thüringer SARS-CoV-2- Eindämmungsmaßnahmenverordnung in der Fassung vom 23.04.2020 in geschlossenen Räumen maximal dreißig Personen, im Freien maximal fünfzig Personen erlaubt. Gottesdienstvorsteher und alle, die Dienste übernehmen, sind als Teilnehmende zu zählen.
i.    Bei Übertragung von Gottesdiensten nach außen oder der Feier von Gottesdiensten im Freien ist dafür Sorge zu tragen, dass sich auch dort nicht mehr als die erlaubte Anzahl von Personen beim Gottesdienst aufhält. Auch im Freien ist der vorgeschriebene Mindestabstand von 1,5 m nach allen Seiten zu wahren. Dazu ist ein genügend großes Areal als Standfläche für die Gottesdienstbesucher kenntlich zu machen.
j.    Der Zugang zur Kirche oder zu einem gekennzeichneten Areal für einen Gottesdienst im Freien wird durch eine ausreichende Zahl von Ordnern geregelt. Diese erfassen die Zahl der Gottesdienstbesucher und kontrollieren die Einhaltung des vorgeschriebenen Mindestabstandes. Ist die maximal zulässige Gottesdienstteilnehmerzahl (inklusive Gottesdienstvorsteher, Ordner und Personen für notwendige andere Dienste) für eine Kirche oder Fläche im Freien erreicht, ist dorthin kein weiterer Zutritt gestattet. Haushaltsgemeinschaften werden beim Gottesdienstbesuch nicht getrennt, aber jede Person einer Haushaltsgemeinschaft zählt bzgl. der möglichen Gesamtzahl der Gottesdienstbesucher.
Um die Situation zu vermeiden, potenzielle Gottesdienstbesucher abweisen zu müssen, sind vor Ort geeignete Maßnahmen zu ergreifen. Beispielsweise können Platzkarten vergeben oder eigenständig Anmeldeprocedere entwickelt werden.
Auch beim Betreten oder Verlassen der Kirche muss der Abstand gewahrt bleiben. Vor dem Gebäude dürfen sich keine Gruppen bilden.     
Die Türen werden nach Möglichkeit bis zum Gottesdienstbeginn offen gehalten, damit eine Berührung der Türgriffe durch Besucher vermieden wird.
k.    Von der Teilnahme am Gottesdienst auszuschließen sind Menschen mit Symptomen einer COVID-19-Erkrankung oder jeglichen Erkältungssymptomen, soweit dies durch Sichtkontrolle beim Zutritt erkennbar ist. Im Zweifel ist der Zutritt nicht gestattet. Darüber entscheidet der Ordner.
l.    Die Gottesdienstbesucher sind am Zutrittsbereich durch geeignete Informationen (Hinweisschilder, Aushänge) über Händehygiene, Abstandsregeln, Husten- und Niesetikette und deren Einhaltung zu informieren. Dort hat der Hinweis zu stehen: Die Teilnahme am Gottesdienst geschieht auf eigene Gefahr.
m.    Im Zutrittsbereich sind geeignete Desinfektionsmittel für Gottesdienstbesucher bereit zu stellen.
n.    Toilettenanlagen sind geschlossen zu halten.
o.    Die Plätze im Kircheninneren und im Freien werden durch Absperrungen und Markierungen so gestaltet, dass der vorgeschriebene Abstand (mindestens 1,5 m in jede Richtung) gewahrt wird. Der vorgeschriebene Mindestabstand ist auch in Sakristeien einzuhalten.
p.    Vor und nach den Gottesdiensten sind Kirchenbänke, Sitzgelegenheiten, Türgriffe und weitere Kontaktflächen zu desinfizieren. Für eine ausreichende Belüftung ist zu sorgen.
q.    Wo es möglich ist, wird die Zahl der Sonntagsgottesdienste erhöht.
Für die Priester wird ausdrücklich auf die Erlaubnis verwiesen, an Sonntagen bis zu drei Heilige Messen zu feiern.
r.    Die Möglichkeit, Gottesdienste im Freien durchzuführen, ist zu prüfen. Es sollte von dieser Möglichkeit in den kommenden Sommermonaten großzügig Gebrauch gemacht werden.
s.    Die Dispens von der Erfüllung des Sonntagsgebotes bleibt bis auf weiteres erteilt.

3.    Festlegungen für die liturgische Gestaltung öffentlicher Gottesdienste im Bistum Erfurt ab 25.04.2020 (Sonntagvorabendgottesdienste)
a.    Neben dem Gottesdienstvorsteher sind an der liturgischen Gestaltung nur bis maximal zwei Ministranten, ein Lektor, ein Kantor und der Organist beteiligt.
b.    Weitgehend wird auf den Gemeindegesang verzichtet. Auf musikalische Begleitung durch Chor oder Orchester wird verzichtet.
c.    Auch Gottesdienstvorsteher und Personen mit liturgischen Diensten wahren stets den vorgeschriebenen Abstand.
d.    Die Körbe für die Kollekte werden nicht durch die Reihen gereicht, sondern am Eingang/Ausgang aufgestellt.
e.    Es wird eine kurze Predigt gehalten.
f.    Die Küster reinigen Kelch, Hostienschale, Patene sowie Wein- und Wassergefäße besonders sorgfältig. Zu jedem Gottesdienst wird ein frisches Kelchtuch verwendet. Die Befüllung der Hostienschale erfolgt mit Einweghandschuhen. Das Einlegen der Hostien durch die Gläubigen entfällt.
g.    Der Priester desinfiziert vor der Gabenbereitung seine Hände. Die eucharistischen Gaben und Gefäße befinden sich schon auf dem Altar oder in unmittelbarer Nähe. Nur der Priester (nicht die Ministranten!) nimmt die Gaben und Gefäße in die Hand.
h.    Während der Wandlung bleibt die Hostienschale mit der Palla bedeckt. Unabgedeckt bleiben nur die Patene mit großer Hostie und der Kelch mit Wein.
i.    Auf Zeichen beim Friedensgruß per Handschlag, Umarmen etc. wird weiterhin verzichtet.
j.    Die Kommunionausteilung erfolgt durch Hinzutreten in angemessenem Abstand.
Dazu werden auf dem Fußboden deutlich sichtbare Markierungen angebracht, die den vorgeschriebenen Mindestabstand von 1,5 m kennzeichnen.
k.    Die Kommunion wird ohne Spendedialog („Der Leib Christi.“ – „Amen.“) ausgeteilt. Der Dialog wird kollektiv zu Beginn der Kommunionausteilung gesprochen.
l.    Die Kommunionspender desinfizieren sich vor und nach der Austeilung der Heiligen Kommunion die Hände. Bei der Kommunionspendung ist darauf zu achten, dass sich die Hände der Kommunionempfänger und Kommunionspender nicht berühren.
m.    Mundkommunion und Kelchkommunion können weiterhin nicht stattfinden.
n.    Kinder und Erwachsene, die zur Kommunion hinzutreten aber nicht kommunizieren, werden ohne Berührung gesegnet.
o.    Die Weihwasserbecken bleiben weiterhin leer.
p.    In den Kirchen liegen keine Gesangbücher aus.
q.    Am Ende des Gottesdienstes werden die Besucher durch den Gottesdienstleiter darauf hingewiesen, die Kirche einzeln und im vorgeschrieben Abstand zu verlassen.

Die unter 1. bis 3. getroffenen Regelungen treten ab sofort in Kraft und gelten bis auf Widerruf. Sie ersetzen vorhergehende Regelungen in dieser Sache.

Erfurt, den 23.04.2020
Domkapitular Raimund Beck
Generalvikar

Anlage: Rechtsverbindlicher Begleitbrief an die Pfarrer im Bistum Erfurt zur Feier von öffentlichen Gottesdiensten in Kirchen und unter freiem Himmel nach Inkrafttreten der 3. Thüringer SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung in der Fassung vom 23.04.2020

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